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   BVerwG, 21.12.1984 - 9 B 240.84   

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https://dejure.org/1984,7791
BVerwG, 21.12.1984 - 9 B 240.84 (https://dejure.org/1984,7791)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1984 - 9 B 240.84 (https://dejure.org/1984,7791)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1984 - 9 B 240.84 (https://dejure.org/1984,7791)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts durch Absehen von einer nicht ausdrücklich beantragten Beweiserhebung - Bedeutsamkeit eines langen Zeitablaufs zwischen einer Anhörungsmitteilung und ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1984 - 9 B 240.84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161).
  • BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 24.83

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Sachdienlichkeit einer Klageänderung - Nachholung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1984 - 9 B 240.84
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, daß ein längerer Zeitablauf für sich allein kein Vertrauen der Beteiligten darauf begründet, das Berufungsgericht werde nicht mehr nach dem Entlastungsgesetz entscheiden (Urteil vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15).
  • BVerwG, 04.01.1993 - 9 B 162.92

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Bestimmung einer deutschen

    Das ist nicht geschehen, so daß ein Rügeverlust zu Lasten des Klägers eingetreten ist (Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146 sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 1984 - BVerwG 9 B 199.84 -, vom 21. Dezember 1984 - BVerwG 9 B 240.84 -, vom 14. November 1985 - BVerwG 9 B 370.85 - und vom 22. August 1991 - BVerwG 9 B 43.91 -).
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